Neubau Hallenbad Hüttenberg – Unterschiede in den Berechnungen

Wenn man die Zahlen der Berechnungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit den Zahlen vergleicht, die hier dargestellt werden, sieht man deutliche Abweichungen in den Ergebnissen.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens kommen auf einen zusätzlichen jährlichen Mehraufwand von 518.000 EUR und auf eine Erhöhung der Grundsteuer um 173 Prozentpunkte.

Die hier dargestellten Berechnungen führen zu einem zusätzlichen jährlichen Mehraufwand von 172.000 EUR im Ergebnishaushalt und zu einer Erhöhung der Grundsteuer B um 57 Prozentpunkte.

Wodurch kommen diese Abweichungen zustande?

Abschreibungen, Zinsen und Tilgung

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens vermischen in ihren Berechnungen bewusst die Werte des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes. Zur Ermittlung des Mehraufwandes werden die Abschreibungen, die Zinsen und die Tilgung addiert.

Dies ist aus meiner Sicht inhaltlich und rechnerisch falsch. In den Ergebnishaushalt fließen die Zinsen und die Abschreibung hinein, in den Finanzhaushalt fließen die Zinsen und Tilgung ein. Somit sind Abschreibungen und Tilgung rechnerisch getrennt.

An einem Beispiel möchte ich dies erläutern, hierzu lege ich die Zahlen „meiner“ Berechnung zugrunde und gehe den falschen Rechenweg:

Wenn ich der Argumentation der Initiatoren des Bürgerbegehrens folgen würde, wäre in diesem Fall eine Erhöhung der Grundsteuer B um 335.835 EUR erforderlich, um den jährlichen Mehraufwand auszugleichen.

Wenn ich nun diese Erhöhung der Grundsteuer B sowohl auf den Ergebnis-, als auch auf den Finanzhaushalt anwende, werden Sie sehen, dass diese nicht nur ausgeglichen werden, sondern ein positives Ergebnis aufweisen:

Mit dieser aus meiner Sicht falschen Berechnung, die die Initiatoren des Bürgerbegehrens verwenden, werden nicht nur die jährlichen Mehraufwendungen für das Hallenbad aufgefangen, sondern in beiden Haushalten ein positives Ergebnis erzielt. Bei den Berechnungen darf es aus meiner Sicht aber lediglich darum gehen, die jährlichen Mehraufwendungen auszugleichen.

Unterschiede in den Berechnungsgrundlagen

Hessenkasse

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben in ihre Berechnungen, den Zuschuss aus der Hessenkasse in Höhe von 700.000 EUR nicht aufgenommen. Dies erhöht sowohl das Darlehensvolumen, als auch den Abschreibungswert.

Das Land Hessen stellt der Gemeinde Hüttenberg einen Betrag von ca. 2 Millionen EUR für Investitionsmaßnahmen zur Verfügung. Bei der Beantragung der Mittel müssen die Investitionsmaßnahmen benannt werden, in unserem Falle das Hallenbad. Die restlichen Mittel könnten z.B. für Maßnahmen wie die Sanierung des BGH Hüttenberg, den Anbau oder Bau eines Kindergartens genutzt werden.

Darlehensdauer

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens legen eine Darlehensdauer von 25 Jahren zugrunde. Dies erhöht den jährlichen Mehraufwand. Den hier dargestellten Zahlen liegt eine Darlehensdauer von 30 Jahren zugrunde, wie sie von der Gemeindeverwaltung in einem Rechenbeispiel vorgegeben wurden.

Spenden und erhöhter Zuschuss des Trägervereins

Mittlerweile sind Spendenzusagen im Wert von ca. 70.000 EUR eingegangen. Diese werden in den Berechnungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht berücksichtigt. In unseren Berechnungen sind 50.000 EUR angesetzt.

Weiterhin werden die durch den Trägerverein zugesagten zusätzlichen jährlichen Zuschüsse von 20.000 EUR nicht angesetzt.

Es ist nicht richtig, den Trägerverein und seine Leistungen so in Frage zu stellen, wie es durch die Initiatoren des Bürgerbegehrens geschieht. Der Trägerverein ist innerhalb kurzer Zeit zum mitgliederstärksten Verein der Gemeinde herangewachsen und entlastet die Gemeinde finanziell sehr stark. Mit einem neuen Hallenbad wird es aus unserer Sicht zu einer Zunahme und nicht zu einer Abnahme der Mitgliederzahlen kommen.

Instandhaltungskosten

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens setzen jährliche Instandhaltungskosten von 120.000 EUR an.

Von den Initiatoren des Bürgerbegehrens wird übersehen, dass in den derzeitigen jährlichen Kosten der Gemeinde Beträge für Instandhaltung und Wartung enthalten sind (im Jahr 2019 ca. 27.000 EUR). Weiterhin hat der Trägerverein in den vergangenen Jahren aus seinen Mitteln Instandhaltungsmaßnahmen finanziert.

Grundsteuer B

Bei der Umrechnung der Grundsteuer B legen die Initiatoren des Bürgerbegehrens einen höheren Grundsteuerbetrag in EUR zugrunde.

Bisher schon geleisteter Kostenbeitrag der Gemeinde

Von den Initiatoren des Bürgerbegehrens werden 140.000 EUR jährlich angesetzt. Dieser Wert ist nicht korrekt. Bei einer Übertragung der bestehenden Werte auf die kommenden Jahre, sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Lege ich die Kosten aus dem Jahr 2019 zugrunde, so betragen diese 132.000 EUR (und nicht 140.000 EUR).
  • In diesen Kosten sind ca. 8.000 EUR für Abschreibungen des alten Hallenbades enthalten, das mittlerweile vollständig abgeschrieben ist. Somit müssen diese 8.000 EUR abgezogen werden.
  • Weiterhin wird verschwiegen, dass der Trägerverein jährlich einen Zuschuss von ca. 17.000 EUR (netto) an die Gemeinde zahlt (vertraglich vereinbart). Auch dieser Betrag muss abgezogen werden.

Somit ist ein Wert von 107.000 EUR anzusetzen. Dies sind 33.000 EUR jährliche Kosten weniger, als von den Initiatoren des Bürgerbegehrens angegeben wird.

Erstellt durch Dierk Rink / Stand: 21.10.2020